
Almut Jung
Ihre erfahrene Rechtsanwältin in München, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Gesellschaftsrecht, Personen- und Kapitalgesellschaften
Spezialisierung auf Gesellschaftsrecht und Handelsrecht
Gesellschaftsgründung, Satzungserweiterung, Gesellschafterstreitigkeiten, Geschäftsführer-Haftung bei der GmbH, Anteilsübertragung und Nachfolgeregelung
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Forderungsmanagement
und Unfallregulierung
Kurze Verfahrenswege,
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Mahn- und Vollstreckungsbescheid-Verfahren
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Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsanwältin in München
Ihre Rechtsanwältin, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Zulassung August 2009,
Spezialisierung auf das Handels- und Gesellschaftsrecht seit Anfang 2011,
Personen- und Kapitalgesellschaften,
Gründung bis Liquidation,
Gesellschafterstreit,
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Unternehmensnachfolge,
bestehendes Netzwerk begleitender Fachbereiche
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Aktuelles und Grundsätzliches
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiterer Gerichte
Leitsätze: Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen.
Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen
Leitsätze:
Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.
Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.
Rn 13: Der Bundesgerichtshof erstreckt in ständiger Rechtsprechung den Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft.
Rn 14: Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der Kommanditgesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wie gegenüber der GmbH.
Rn 24: Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.
Rn. 28: Den Geschäftsführer einer GmbH trifft kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen. Eine gleichwohl zulässige Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH lässt daher die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht entfallen. Auch bei einer zulässigen Verteilung von Aufgaben verbleiben dem organisatorisch nicht betroffenen Geschäftsführer wegen seiner Allzuständigkeit Überwachungspflichten, deren Reichweite nach den jeweiligen Umstän-den des Einzelfalls zu bestimmen sind. Insbesondere muss der Geschäftsführer Hinweisen auf Fehlentwicklungen oder Unregelmäßigkeiten in einem fremden Ressort immer und unverzüglich nachgehen.
Artikel
Bei Ausschluss oder eigener Kündigung eines Gesellschafters aus einer Kapital- oder Personengesellschaft entsteht ein Abfindungsanspruch. Die Abfindungshöhe basiert auf dem Ertrag der Gesellschaft, dem Unternehmenswert und den Firmenwerten wie z.B. Grundstücken.
Im Rahmen der ersten außergerichtlichen Verhandlungen ist es notwendig, selbst ein fundiertes Zahlenwerk samt Darlegung des Berechnungsweges und der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, um eine zeitnahe Einigung mit der Gegenseite zu erreichen.
Für eine präzise Bewertung sind außergerichtliche Verhandlungen und möglicherweise ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Neben der grundsätzlichen Bemessung der Höhe der Abfindung sind zudem steuerliche Aspekte bei der Abfindungsbewertung zu berücksichtigen, wobei die Zusammenarbeit mit einem steuerlichen Berater essentiell ist.
Oftmals werden im Bereich der Abfindung alleine die Zahlen an sich beachtet, nicht die steuerlichen Folgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer ratenweisen Zahlung der Abfindung, was gerade bei Familienunternehmen die Regel schon aufgrund der Gesellschaftsverträge ist.
Zu prüfen ist daneben, ob der Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Bemessung der Abfindung vorsieht und ob diese Regelungen wirksam sind. Einige Klauseln schränken das Recht eines Gesellschafters, aus der Gesellschaft auszuscheiden, so stark ein, indem eine Abfindungsregelung getroffen wird, die den Gesellschafter klar benachteiligt.
Für eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie des Abfindungsanspruchs wird angeboten, Kontakt aufzunehmen.
Gesellschafter einer GbR – Änderung der gesetzlichen Lage
Einleitung KI:
Seit dem 01.01.2024 sind neue Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft, basierend auf dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Es erfolgte eine Klassifizierung in nicht rechtsfähige, rechtsfähige aber nicht registrierte und registrierte rechtsfähige GbR. Eine wesentliche Neuerung ist die Anmeldung der GbR im neuen Gesellschaftsregister, was zu mehr Transparenz bezüglich Name, Sitz und Gesellschaftern führt. Das MoPeG bringt außerdem Änderungen bei der Auflösung, der Gewinnverteilung, der Geschäftsführungsbefugnis und beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. Das Gesellschaftsregister ist unabhängig vom Handelsregister. Die neuen Regelungen erfordern eine Überprüfung und Anpassung der Gesellschaftsverträge. Für Beratung und Anpassungen stehe ich zur Verfügung.
Seit 01.01.2024 gelten neue Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).
In § 705 II und III BGB werden die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft definiert. Damit wird zwischen Außen- und Innengesellschaft unterschieden. Folglich gibt es drei Formen der GbR: die nicht rechtsfähige, die rechtsfähige, aber nicht registrierte und schließlich die rechtsfähige und registrierte GbR.
Wichtigste Neuerung ist die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister, § 707 BGB. Die Folge ist eine deutliche Aufwertung der Gesellschaftsform der GbR, deren Name, Sitz und Gesellschafter nun im Register einsehbar sind. Dadurch können beispielsweise Änderungen bei den Gesellschaftern nachvollzogen werden.
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, welches vom Handelsregister unabhängig ist.
Das MoPeG hat gesetzliche Grundlagen zu einigen Teilbereichen geschaffen, wie etwa bei der Auflösung (Anmeldung, § 733 BGB, Auflösungsgründe, § 729 BGB, Fortsetzung der Gesellschaft, § 734 BGB).
Eine Regelung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und mithin zur Einpersonengesellschaft wurde getroffen, § 712 a BGB.
Zu beachten ist auch die inhaltliche Veränderung hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn und Verlust: die Gewinnverteilung nach Köpfen wird somit abgeschafft, § 709 III BGB.
Das MoPeG hält an der Einstimmigkeit der Gesellschafterbeschlüsse (§ 714 BGB) fest, das Beschlussmängelrecht basiert auf dem Feststellungsmodell. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind daher zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
§ 715 BGB regelt die Geschäftsführungsbefugnis dahingehend, dass alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind.
Die Regelungen im BGB erfordern die genaue Prüfung der vorliegenden Gesellschaftsverträge, eventuell sind Anpassungen erforderlich.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich beratend zur Seite.


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